Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines

(1) Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen und für alle von uns zu erbringenden Leistungen. Besteller im Sinne der Bedingungen ist auch der Auftraggeber. Für Einsätze mit Entsendung unseres Montagepersonals gelten ergänzende Montagebedingungen, für den Versand ergänzende Transportbedingungen und Verhaltensrichtlinien.

(2) Ausschließlichkeit: Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, sie können unsere Bedingungen nicht verdrängen. Dies gilt auch, wenn wir trotz Kenntnis solchen Bedingungen des Bestellers nicht widersprechen und unsere Leistung vorbehaltlos ausführen, es sei denn es handelt sich um eine hiervon abweichende schriftliche Individualvereinbarung. Mit ausländischen Bestellern ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

(3) Künftige Abschlüsse; Auslandsgeschäfte: Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Mit ausländischen Bestellern ist umfassend die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

(4) Unübertragbarkeit, Weitergeltung: Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung auf Dritte übertragen werden; ungenehmigte Übertragungen brauchen wir nicht gegen uns gelten zu lassen. Der Besteller steht uns dafür ein, dass diese Bedingungen im Rechtsverkehr mit eigenen Vertragspartnern und sonstigen Dritten uneingeschränkt Wirkung entfalten können.


§ 2 Angebot und Auftragserteilung

(1) Bedeutung, Schriftform: Angebote sind unverbindlich. Art und Umfang unserer Leistungspflicht bestimmen sich ausschließlich nach diesen Bedingungen und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, die Art und Umfang unserer Verpflichtungen abschließend regelt; dort nicht enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Absprachen über Abweichungen von den Bedingungen, von Angebot oder Auftragsbestätigung sowie Nebenabreden sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

(2) Unwiderruflichkeit: Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei Stornierung auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, vom Besteller pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Wertes unserer Rechnung zu fordern. Uns steht der Beweis eines höheren, dem Besteller der eines geringeren Schadens offen.

(3) Technische Angaben, Änderungsvorbehalt: Technische Daten und Angaben, Skizzen, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd, Abweichungen behalten wir uns vor. Unter- und Überschreitungen numerischer Angaben um ca. 15% gelten als üblich und sind vom Besteller als vertragsgemäß zu tolerieren. Auch ohne Ankündigung sind wir berechtigt, Konstruktion, Ausstattung und Ausführungsart entgegen der Auftragsbestätigung zu ändern, wenn uns dies technisch oder wirtschaftlich geboten und nach unserem freien Ermessen zweckmäßig erscheint. Wesentliche Änderungen sind wir bemüht, dem Besteller vor Ausführung mitzuteilen. Abweichung und ihre Auswirkungen auf Preis und Leistungsdauer gelten von dem Besteller als genehmigt, wenn er uns nicht binnen 14 Tagen ab Datum der Änderungsmitteilung einen schriftlichen Widerspruch einreicht. Bei rechtzeitigem Widerspruch verbleibt es beim Inhalt der Auftragsbestätigung; uns ist dann aber eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist einzuräumen.

(4) Unterlagen, Proben und Muster: An Kalkulationen, Plänen, Konstruktions- und allen anderen Unterlagen, die der Besteller mit dem Angebot oder sonst im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns erhält und die unsere eigenpersönlichen, geistigen Schöpfungen darstellen, behalten wir uns alle Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen sind nur zum persönlichen Gebrauch des Bestellers bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Proben- und Musterstücke sowie Probearbeiten geben nur einen gewissen Anhalt für die Beschaffenheit unserer jeweiligen Leistung, Änderungen bleiben nach Maßgabe des Abs. (3) frei vorbehalten. Die Proben- und Musterstücke bleiben unser Eigentum. Bei Verletzung unserer Urheberrechte stehen uns Schadensersatzansprüche mindestens in Höhe eines Planungshonorars unter Berücksichtigung für ersparte Aufwendungen zu, weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben auf Nachweis vorbehalten.


§ 3 Preise

(1) Grundsätzliches: Preise verstehen sich netto nebst Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ab Werk, unverzollt, ohne Fracht und Versicherung und ohne Erschwerniszuschläge. Verpackung wird zu Selbstkosten zusätzlich berechnet und nicht zurückgenommen.

(2) Zusatzleistungen: Leistungen, die aus von uns nicht zu vertretenden zusätzlich anfallen, werden gesondert unter Zugrundelegung unseres aktuellen Haustarifs berechnet. Zur Erbringung solcher Leistungen sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung und ohne Ankündigung, wenn sie uns zur Vertragserfüllung geboten scheinen.

(3) Geltungsdauer, Tagespreis: Unsere Preise gelten immer nur für den jeweiligen Auftrag. Wir sind berechtigt, ohne Ankündigung auch nach Bestätigung des Auftrags für Lieferungen und Leistungen vier Monate nach Vertragsschluss die Preise einer zwischenzeitlichen Erhöhung unserer Kosten angemessen anzupassen (Tagespreis).


§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsweise, Fälligkeit, Skonto: Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, bar oder per Überweisung frei Zahlstelle Hansa Saterland binnen 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Wenn Skonto gewährt wird, so wird dieses gewährt vom Nettorechnungsendwert (Warenwert) nach Abzug aller Nebenposten und setzt voraus, dass der Besteller alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Legen wir für die Berechnung des Zahlungszieles mehr als ein Ausgangsdatum zugrunde, gilt das Datum, das uns zur frühestmöglichen Geltendmachung unseres Zahlungsanspruchs berechtigt. Vertreter sind nicht inkassobefugt; etwas anderes gilt nur im Einzelfall bei ausdrücklicher schriftlicher Empfangsvollmacht.

(2) Aufrechnung und Zurückhaltung: Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Entsprechendes.

(3) Zahlungsmittel: Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur bei Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt des Geldeinganges hereingenommen. Die bei Hereinnahme der Zahlungsmittel entstehenden Kosten trägt der Besteller. Zahlung per Wechsel schließt Skontoziehung aus.

(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung, Verzug: Eine Zahlung ist erbracht am Tag der Wertgutschrift bei uns, wenn und soweit sie sich als endgültig erweist. Überschreitet der Besteller ein in diesen Bedingungen enthaltenes oder ein vereinbartes kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel, gerät er ohne Mahnung in Verzug.

(5) Verzugsfolgen: Mit Eintritt des Verzuges werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig, auch wenn die dafür geltenden Zahlungsziele noch nicht überschritten sind, und etwaige Ansprüche auf Skonto, Bonifikation, Rabatt usw. verfallen zugleich. Bei Teillieferung dürfen wir im Verzugsfall unsere restliche Leistung bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Ansprüche zurückhalten oder die Leistung ganz oder teilweise endgültig verweigern. Ab Verzugseintritt stehen uns Verzugszinsen in Höhe von wenigstens 8% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ohne Nachweis zu; die Geltendmachung weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Bonitätsmängel des Bestellers: Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Verhältnisse des Bestellers eine Kreditierung oder die Einräumung von Zahlungszielen nicht (mehr) rechtfertigen, oder wird ein sein Vermögen betreffendes gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren anhängig, treffen ihn die Verzugsfolgen nach dem vorstehenden Absatz (5). Außerdem sind wir berechtigt, sofortige Vorauszahlung oder Stellung ausreichender Sicherheiten wegen aller unserer Ansprüche zu verlangen oder die Erfüllung bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Stellung der Sicherheiten zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Nichterfüllungsschadensersatz zu fordern, und zwar ohne Nachweis wenigstens in Höhe von pauschal 25% des Gesamtrechnungsbetrages. Uns steht der Nachweis eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens offen.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist Saterland-Strücklingen.

(2) Versand auf Gefahr des Bestellers: Der Versand erfolgt stets auf Kosten und auf eigene Gefahr des Bestellers im Sinne des § 447 BGB, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

(3) Versandarten: Der Besteller hat bei allen Versandarten die branchenüblichen Regeln für die jeweilige Transportart zu beachten. LKW-Anlieferungen enden auf befestigter Straße vor der Baustellengrenze. Lieferungen „frei Haus” oder „frei Baustelle” sind normale Frachten, die als Zuladung oder Teilfracht ohne Übernahme einer Gewähr für Anlieferungstermine transportiert werden. Sind Eilfrachten oder Direktspeditionen gewünscht, bieten wir auf Anfrage an, Liefertermine zu nennen; alle diesbezüglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Gefahrübergang: Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Spediteur oder sonst zur Versendung bestimmten Personen übergeben oder dem Besteller durch Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft zur Verfügung gestellt ist, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder eines unserer Lager. Wird Versand oder Abholung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert, erfolgt der Gefahrübergang entsprechend früher. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme, bei nicht von uns zu vertretender Verzögerung der Abnahme nach Anzeige der Übergabebereitschaft auf den Besteller über (vgl. § 7 Abs.(2)).

(5) Transportmängel und -schäden: Alle den Versand betreffende Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beachtung unserer Transportbedingungen, die jeder Lieferung beiliegen, anzuzeigen. Eine besondere Prüfung oder Abnahme setzt für beide Seiten eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Entstehende Kosten trägt der Besteller.

(6) Verpackung, Abladen: Erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, ihre ordnungsgemäße Entsorgung ist Sache des Bestellers. Der Besteller übernimmt das Abladen der gesamten Lieferung und die Verbringung zur Verwendungsstelle auf seine Gefahr und Kosten. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen; jegliche Verzögerungen berechtigen uns zu gesonderter Berechnung.


§ 6 Lieferung, Liefer- und Leistungszeiten

(1) Lieferung und Leistung in Teilen: Wir sind auch ohne vorherige Vereinbarung berechtigt, nach unserem freien Ermessen in Teilmengen zu liefern bzw. zu leisten und zu berechnen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Zweckmäßigkeit dies erfordert.

2) Verbindlichkeit von Ausführungsterminen: Von uns genannte Liefer- und Leistungszeiten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, wir haben bestimmte Termine ausdrücklich schriftlich garantiert.

(3) Voraussetzungen für Termineinhaltung: Die Einhaltung jedweder Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.

(4) Höhere Gewalt und andere Hindernisse: Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführungsfrist zu verlängern. Das gilt auch, wenn sich die Vertragsausführung nachträglich als objektiv oder subjektiv nicht möglich erweist; wir werden dem Besteller unverzüglich nach Erkenntnis Mitteilung machen. Forderungen wegen der Nichtausführung stehen ihm nur dann zu, wenn wir die Unmöglichkeit vorsätzlich verschuldet haben. Den Fällen höherer Gewalt (wie Krieg, Naturkatastrophen usw.) sind gleichgestellt u. a. Streik, Aussperrung, Transporthindernisse jeder Art, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten usw. Sind die die Ausführung verzögernden oder ausschließenden Umstände von einem unserer Vorlieferanten/Subunternehmer verschuldet, treten wir alle Ansprüche gegen den betreffenden Vertragspartner an den Besteller ab; dieser nimmt die Abtretung an und verzichtet damit auf alle diesbezüglichen Ansprüche gegen uns. Höhere Gewalt und gleichgestellte Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten.


§ 7 Übergabe, Abnahme

1) Untersuchungs- und Rügepflichten: Der Besteller hat von uns gelieferte Waren und von uns erbrachte Leistungen unverzüglich und sachkundig auf Vollständigkeit und erkennbare oder offenkundige Mängel zu untersuchen. Jegliche Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit sind uns gegenüber spätestens binnen 7 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich, ggf. unter Beachtung unserer Transportbedingungen, zu rügen. Trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Untersuchung nicht erkennbare verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Zutagetreten schriftlich zu rügen. Die Rügeschrift muss eine konkrete Darlegung der Beanstandungspunkte enthalten. Bei Missachtung von Untersuchungs- und Rügepflicht gilt unsere Leistung als vertragsgemäß vom Besteller gebilligt.

(2) Abnahmepflicht, Beschleunigung: Der Besteller ist zur Annahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Lieferbereitschaft der Ware oder das Arbeitsende angezeigt worden ist. Ungeachtet sonstiger Absprachen hat der Besteller die Abnahme nach Kräften weitestgehend zu beschleunigen; ist Zahlung erst bei Abnahme durch den Auftraggeber oder Kunden des Bestellers vereinbart, hat er unverzüglich auf seine Kosten eine unsere Leistungen betreffende Teilabnahme durch seinen Auftraggeber/Kunden herbeiführen zu lassen. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten gilt die Abnahme spätestens 6 Wochen nach Übergabe an den Besteller oder Anzeige der Übergabebereitschaft als durch ihn vollzogen. Auch bei vereinbarten Abnahmeprüfungen ist die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Nimmt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen seit Anzeige der Übergabebereitschaft vor, gilt sie als vorbehaltslos erfolgt, soweit er auf die Abnahmefiktion hingewiesen worden ist. An den Abnahmeprüfungen, deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten sind, können von uns zu benennende Fachleute teilnehmen.

(3) Abnahmeverweigerung, Retouren: Geringfügige Mängel oder Fehlmengen in den handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme. Andernfalls trägt der Besteller alle daraus erwachsenden Kosten und Folgen. Rücksendungen nehmen wir nur nach schriftlicher Genehmigung an, ansonsten sind wir zur Annahmeverweigerung und Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Bestellers berechtigt. Die uns mit Abwicklung und Bearbeitung der Retoure entstehenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Folgen eines Annahmeverzuges: Befindet sich der Besteller einer Warenlieferung im Annahmeverzug, sind wir nach Androhung unter Fristsetzung zum freihändigen Verkauf der Ware zu jedem uns akzeptabel scheinenden Preis für Rechnung des Bestellers unter Anrechnung auf unsere Forderungen berechtigt, ohne an § 373 HGB gebunden zu sein; unsere Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weiteren entgangenen Gewinns und auf Erstattung der Kosten des Verkaufes bleiben unberührt.

(5) Wirkungen der Abnahme: Mit Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit der Besteller sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels schriftlich vorbehalten hat. Das gilt auch bei stillschweigender Abnahme und auch, wenn noch Nachfolgeunternehmer an unsere Leistungen oder Teile davon anknüpfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Grundsätze, Dauer des Vorbehaltes: Alle von uns gelieferten Gegenstände, die bei Werk- oder Dienstleistungen von uns eingebauten oder beigestellten Materialien, Gerätschaften und Werkzeuge bleiben bis zur vollen Bezahlung des für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Preises und aller sonstigen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen und künftig noch entstehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware/Sicherungsgut). Solange uns noch Forderungen gegen den Besteller zustehen, darf er die Vorbehaltsware anderweitig weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zu Verfügungen über das Sicherungsgut und über Forderungen und Rechte, die er durch Verwertung unserer Leistung erworben hat und erwerben wird oder sonst an die Stelle der Vorbehaltsware treten, ist er nur nach Maßgabe dieser Bedingungen berechtigt.

(2) Abtretung: Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endwertes seiner Rechnungen (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus Veräußerung, Bearbeitung, Einbau oder sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware gegen seine Auftraggeber oder andere Dritte zustehen oder künftig erwachsen, und zwar auch dann, wenn die Vorbehaltsware erst nach Be- oder Verarbeitung weiter veräußert wurde/wird. Wir nehmen die Abtretung an und werden damit Gläubiger dieser Forderungen und aller damit verbundenen Rechte, ohne dass es weiterer Erklärung bedarf. Sollte der Besteller anlässlich von Rechtshandlungen, die die Vorbehaltsware direkt oder indirekt betreffen, Schecks oder andere Zahlungsmittel erhalten, ist vereinbart, dass wir hiermit Eigentümer der Schecks usw. werden; diese gelten als uns übereignet und werden bis zur Herausgabe an uns von dem Besteller für uns verwahrt. Der Besteller tritt uns stets den werthaltigsten Teil der von ihm erworbenen Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Dazu zählen auch die Rechte, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen, u.a. das Recht, Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu verlangen.

(3) Sorgfalts- und Versicherungspflicht: Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind insoweit auskunftsberechtigt; Versicherungsschein und -unterlagen sind uns auf Verlangen auszuhändigen. In den Versicherungsvertrag ist die Eigentumsvorbehaltregelung dieser Bedingungen aufzunehmen. Entschädigungsleistungen der Versicherung tritt der Besteller an uns ab.

(4) Verarbeitung und Umbildung: Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in Verwahrung. Jegliche Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder sonstige Umbildung der Vorbehaltsware nimmt er für uns vor. Wir werden Eigentümer der dadurch entstehenden neuen Sache, soweit rechtlich möglich, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Die neu entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Wird die ursprüngliche Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, soweit rechtlich möglich. Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Sache als die Hauptsache anzusehen ist. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der neuen Vorbehaltsware ist, unabhängig von der Weise der Bearbeitung oder Umbildung, ausgeschlossen. Sollten der Begründung von allein- oder anteilmäßigem Miteigentum an der neuen Sache durch uns rechtliche Schranken entgegenstehen, hat der Besteller alles zu tun, um uns den Eigentumserwerb zu ermöglichen. Im Falle des Rechtsverlustes des Eigentums durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung im Sinne der §§ 946 bis 950 BGB, haftet der Besteller gemäß § 951 BGB.

(5) Zahlungen Dritter an den Besteller: Teilzahlungen, die der Besteller auf Forderungen erhält, die nach diesen Bestimmungen abgetreten sind, können nicht zu unserem Nachteil geltend gemacht werden.

(6) Zugriffe Dritter auf das Sicherungsgut: Zugriffe Dritter auf alle Arten des Sicherungsgutes und die uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Andernfalls haftet er uns für den Ausfall. Die uns durch Interventionen entstehenden Kosten trägt der Besteller.

(7) Ausübung des Eigentumsvorbehaltes: Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder in den Fällen des § 4 Abs. (6) (Bonitätsmängel) sind wir nach vorheriger Androhung unter Fristsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten das schriftlich ausdrücklich erklärt. Die wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Verwertungserlös befriedigen.

(8) Einziehung der abgetretenen Forderungen: Wir ermächtigen den Besteller unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, im ordentlichen Geschäftsgang das Sicherungsgut zu veräußern oder zu bearbeiten und die aus der Verwertung entstandenen und noch entstehenden Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller uns jederzeit so umfassend Auskunft über das Schicksal der Vorbehaltsware und die Einzelheiten ihrer Verwertung zu erteilen, dass wir in die Lage versetzt werden, ohne weiteres die uns abgetretenen Rechte und Forderungen gegenüber den jeweiligen Dritten durchzusetzen. Er legt uns alle von ihm bezüglich der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge und die einschlägigen Schriftstücke vor. Verhält sich der Besteller vertragstreu, werden wir das Widerrufsrecht nicht ausüben. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes (Abs. 7) vor, wie z.B. Zahlungsverzug oder Zahlungsschwäche des Bestellers, dürfen wir die Abtretung in seinem Namen offenlegen und die uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

(9) Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der uns eingeräumte Wert der Sicherheiten unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten insoweit frei; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Gewährleistung

(1) Grundsätzliches: Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seine Untersuchungs- u. Rügepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 7, Abs.1). Nicht form- oder fristgerecht erhobene Reklamationen bei erkennbaren Mängeln sind für uns unbeachtlich.

(2) Verjährungsfrist: Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei neu hergestellten Sachen ein Jahr, anderenfalls sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang (vgl. § 5, Abs. 4). Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Die Frist wird durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht verlängert und gilt unabhängig davon, ob eine Abnahme vereinbart wurde oder nicht. Mängel von Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 zu reklamieren, andernfalls sind sie für uns unbeachtlich.

(3) Sonderregelung für Zukauf- u. Einzelteile: Soweit an unserer Leistung Mängel auftreten, die durch Fremdprodukte wie Motoren, Pumpen, Thermostate usw., oder durch fehlerhafte Leistung von Subunternehmern verursacht sind, ist mit dem Besteller vereinbart, dass wir ihm unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten/Subunternehmer abtreten und er diese Abtretung unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche, soweit zulässig, annimmt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Der Umfang unserer Haftung gegenüber dem Besteller entspricht dem Umfang, in dem uns der Vorlieferant / Subunternehmer haftet und geht in keinem Falle darüber hinaus. Bei Lieferung von Einzelteilen haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

(4) Inhalt der Gewährleistung: Im Übrigen haften wir für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Teile oder Leistungen, die nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes sich als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen, werden von uns nach Wahl nach- bzw. ausgebessert oder ab Werk, bei Verschiffung ab Verschiffungshafen, neu geliefert. Mit der Mängelbeseitigung dürfen wir Dritte beauftragen, mit denen der Besteller in selber Weise zu kooperieren hat wie mit uns. Bei Nachbesserung und Ersatzlieferung behalten wir uns eine vom Vertrag abweichende Ausführung vor, wenn sie die vorausgesetze Aufgabenstellung zu erfüllen geeignet ist. Der Besteller hat uns unentgeltlich Gelegenheit zur Überprüfung des Sachverhalts sowie zur Vornahme aller von uns für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung frei. Die von uns für erforderlich gehaltenen Arbeiten dürfen wir bei uns im Werk, im Werk eines Partners oder beim Besteller durchführen.

(5) Austausch und Ersatz: Stellt der Besteller uns eine nach unserem Ermessen nachbesserungsbedürftige Sache oder Leistung mit Verlangen nach Gewährleistung zur Verfügung, sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, aber nicht verpflichtet, kostenlos einen Austausch vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, eine Ersatzsache für die Dauer der Reparatur bereitzustellen, solche Leistungen sind nach unseren Preislisten zu bezahlen. Zurückgenommene oder ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(6) Freizeichnung und Haftungsbegrenzung: Schadensersatzansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Folge- und mittelbare Schäden, nicht für die Folgen der Anwendung von uns gelieferter Teile und von uns erbrachter Leistungen, nicht für Ansprüche Dritter gegen den Besteller und nicht für entgangene Gewinne oder nicht eingetretene Einsparungen. Schäden, die nicht das Erfüllungsinteresse betreffen, werden nicht ersetzt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht. Unsere Haftung bezieht sich ausschließlich auf die von uns geschuldete Leistung selbst und ist stets der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Nettofakturenwertes der Leistung, wie dem Besteller berechnet.

(7) Ausschluss der Gewährleistung: Unsere Gewährleistungshaftung entfällt in den Fällen: unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung; bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, von Nicht-Original-Austauschteilen und - werkstoffen; bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund; bei ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Nacharbeiten, Änderungen; Instandsetzungen oder sonstigen fremden Eingriffen und allen anderen gleichschwerwiegenden, nicht von uns zu vertretenden Umständen. Eine Haftung für Material- oder Konstruktionsmängel entfällt, wenn das Material vom Besteller vorgegeben bzw. unsere Leistung nach seinen Unterlagen durchzuführen ist. Eine Pflicht, Bedenken anzumelden, trifft uns in derartigen Fällen selbst bei ganz offen zutageliegenden Mängeln der Vorleistung des Bestellers nicht.

(8) Zurückbehaltung von Gewährleistung: Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt hat.

(9) Abtretungsverbot: Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung abgetreten werden.

(10) Kosten unberechtigter Inanspruchnahme: Sind wir vom Besteller unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch genommen worden, hat er uns alle dadurch entstandenen Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, insbesondere die durch die Anforderung von Mitarbeitern und Hilfspersonal angefallenen Kosten.


§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Cloppenburg/Oldenburg. Das gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck-und Wechselklagen.


§ 11 Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einer der voranstehenden Bedingungen gilt schon jetzt eine dem wirtschaftlichen Sinn dieser Bedingung möglichst weitgehend entsprechende Regelung als von den Parteien vereinbart.

Stand: Oktober 2017 HANSA Klimasysteme GmbH - 26683 Saterland